Du bist nicht angemeldet.

1

Samstag, 16. Februar 2002, 02:18

Nicht-abschleppen bei hinterl. Handy-Nr?!!

Ihr kennt doch sicher dieses Urteil vom VG Hamburg, wo es heißt, dass ein Auto nicht abgeschleppt werden darf, wenn der Parker ein Zettel mit Handy-Nr hinterlässt ...

Dies ist seit letztem Sommer gegessen. Das OVG Hamburg hat entschieden, dass eine hinterlassene Handy-Nummer nicht als Entschuldigung für Falsch-Parker ausreicht!

(OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001, Az.: 3 Bf 429/00)
oder
(OVG HH in NJW 2001, 3647)
Signatur von »Investorman« ______________________________

Investorman.com || Webmasterrecht.de || Recht interessant - Die Linksammlung zum Internetrecht

2

Samstag, 16. Februar 2002, 12:13

...wäre auch schlimm wenn das Urteil noch immer bestand hätte. Ich mein, ihr müsst euch mal in die Lage von einem Polizeitbeamten versetzen, der sollte bei jedem offensichtlich Fallschparker erst mal auf Handy "bescheid" sagen und auf eine Strafe mit Ordnungsgeld verzichten. Wozu gibt es dann überhaupt die Regeln im Straßenverkehr wenn sich keiner man dran halten muss? Na klar, auf der einen Seite hat sich sicher jeder schon mal über irgend etwas aufgeregt, aber auf der anderen Seite würde nix mehr im Straßenverkehr ohne diese Regeln funktionieren :rolleyes:
Signatur von »Chris« Auch ein Bonsai träumt von Größe.

3

Samstag, 16. Februar 2002, 19:33

@ Investorman: auf deiner site steht doch so ein Link wo
es solche aufkleber kostenlos gibt
Und hier steht:

Dieses Urteil wurde vom Oberverwaltungsgericht Hamburg grundsätzlich bestätigt (AZ 3 Bf 429/00).
Allerdings haben sich mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts die Voraussetzungen geändert!

Es genügt nicht mehr, nur die Telefonnummer zu hinterlassen. Auch der Aufenthaltsort muß angegeben werden, damit die Polizei abschätzen kann, wie lange Sie benötigen, um Ihr Fahrzeug zu entfernen. Hierfür kommt nach Angaben des Oberverwaltungsgerichts nur ein Zeitraum von 5 Minuten in Betracht.

Also: Immer Telefonnummer und Aufenthaltsort angeben.

Am sichersten ist es natürlich, ganz darauf zu verzichten, Ihr Fahrzeug verbotswidrig abzustellen.


D.H. doch, dass man nur noch den Aufenthaltsort angeben muss
und dann wird es auch nicht abgeschleppt

Naja
See U
Signatur von »jansurfer« Hier könnte ihre Werbung stehen

4

Samstag, 16. Februar 2002, 21:20

Hmmh...

Ich denke inverstorman hat die Seite da noch nicht upgedatet!

Gaheris

5

Sonntag, 17. Februar 2002, 21:50

@ jansurfer:

Nunja, mag sein, dass man nun - um einem Abschleppen zu entgehen - noch die Adresse unter die Handy-Nr. schreiben muss, aber da es immer auf die Verhältnismäßigkeit ankommt, wird ein anderen Gericht (sehr wahrscheinlich?) auch anders entscheiden.

Zum anderen muss ich da auch Chris beipflichten! Verkehrsregeln wären ja widersinnig, wenn sie nciht sofort und direkt gelten würden, sondern immer erst nach einer Abwägung, ob es denn sinnvoll, gerecht oder verhältnismäßig sei. Und genau so kann ja auch ein Richter entscheiden.

Zugegeben habe ich mich beim obigen Posting etwas undeutlich ausgedrückt. Man könnte das Posting so auffassen, dass die Sache mit der Handy-nr. grundsätzlich nciht mehr zulässig ist. Vielleicht hätte ich das Wörtchen "nur" miteinbauen sollen ... :D

Noch Fragen?


Signatur von »Investorman« ______________________________

Investorman.com || Webmasterrecht.de || Recht interessant - Die Linksammlung zum Internetrecht