Neues Urteil zur Impressumspflicht!!
Das OLG München präzisiert in seinem Urteil vom 12.02.2004 (Az. 29 U 4564/03) die gesetzlichen Merkmale des § 6 TDG ("leicht, unmittelbar und ständig verfügbar"):
Auszug aus den Urteilsgründen:
Die [...] beanstandete Platzierung des zu den Informationen gemäß § 6 Satz 1 TDG führenden Links "Impressum" am unteren Seitenende [...], der bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildpunkten erst mittels Scrollens auf der vierten Bildschirmseite sichtbar wird, verstößt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gegen die Erfordernisse der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG.
Die Informationen nach § 6 TDG müssen an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein (vgl. BT-Drucks. 14/6098, S. 21; vgl. Art. 5 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, wonach der Diensteanbieter die betreffenden Informationen den Nutzern des Dienstes "leicht, unmittelbar und ständig verfügbar" machen muss).
-Leicht erkennbar im Sinne von § 6 TDG sind die Informationen, wenn die Möglichkeit einer einfachen und effektiven optischen Wahrnehmung besteht (vgl. Hoß CR 2003, 687, 688 ).
-Unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG ist im Sinne einer Zugangsmöglichkeit ohne wesentliche Zwischenschritte zu verstehen (vgl. Hoenike/Hülsdunk, MMR 2002, 415, 416).
Beide Erfordernisse sind bei dem Internetauftritt [...], wie er dem Nutzer bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 786 Bildpunkten begegnet, nicht erfüllt. Es kann im Streitfall dahinstehen, ob, wofür Einiges spricht, der situationsadäquat durchschnittlich aufmerksame, informierte und verständige Nutzer des World Wide Web (vgl. zum maßgeblichen Verbraucherleitbild BGHZ 148, 1, 7 - Mitwohnzentrale.de) mit dem Scrollen als gängiger, leicht zu bedienender Technik an sich vertraut ist (vgl. Ott WRP 2003, 945, 947; Brunst MMR 2004, 8, 13).
Quelle und mehr: http://www.jurpc.de/rechtspr/20040136.htm
Anmerkung Investi: Zur bessern Lesbarkeit habe ich mich auf das Zitieren der wichtigsten Urteilsgründe beschränkt; Auslassungen sind mit [...] gekennzeichnet; Wichtiges wurde fett hervorgehoben. Die Absätze wurden zur bessern optischen Wahrnehmbarkeit ebenfalls meinerseits gesetzt.