Die Impressumspflicht
cand. iur. Michael Fülling
alias Investorman
I. Einführung:
Die Präsenz der eigenen Person oder des Unternehmens im Internet ist gegenwärtig von einiger Bedeutung und wird zunehmend wichtiger werden. Dabei wird die eigene Website nicht selten der erste Kontakt zum geschäftlichen Verkehr und damit der Eintritt in die Welt der rechtlichen Gefahren sein. Nur allzu gutgläubig wird das Internet von vielen Benutzern als rechtsfreier Raum (miss-)verstanden. Die gesetzlich vorgeschrieben Pflicht zur Führung eines Impressums wird dabei gerne mit den Worten meine Adresse geht doch niemanden etwas an abgestempelt. Und schwuppdiwupp, schon sieht der Webmaster der Abmahnungswelle entgegen und hat noch dazu die Gefahr eines Bußgeldes (immerhin bis 50.000 Euro) über seinem Kopfe schweben! Um diesem Szenario zu entgehen, möchte der Autor mit diesem Beitrag ein wenig Licht ins Dunkel der Impressumspflicht bringen.
II. Die Rechtsgrundlagen (Gesetze):
Seit dem 01.01.2002 hat sich die Gesetzeslage geändert, so dass nun nahezu jeder Webmaster Angaben zu seiner Identität machen muss. Aufgrund einer EG-Richtlinie, die mehr Transparenz über die Webanbieter schaffen möchte, wurde das Teledienstgesetz (TDG) geändert. Das TDG spricht insoweit von einer Anbieterkennzeichnung; damit ist aber zweifelsfrei das Impressum gemeint. Kern dieses Gesetzes dürfte § 6 TDG sein: darin ist zunächst jeder geschäftsmäßige Betreiber einer Website zu Angaben im Impressum verpflichtet. Als geschäftsmäßig sind sowohl die Gesellschaften (zB AG, GmbH, oHG, GbR) wie auch eingetragene Vereine (eV) sowie Freiberufler und Handwerker etc anzusehen.
§ 6 TDG verlangt die Nennung des Namen der juristischen oder natürlichen Person samt ladefähiger Postanschrift (kein Postfach!) sowie einer eMail-Adresse. Was die Frage nach der Telefonnummer angeht, so ist das Gesetz leider zu ungenau, denn nach dem puren Wortlaut ist eine Telefonnummer nicht anzugeben. Doch ist maßgeblich auf die Gesetzessystematik abzustellen. Wer sich die Mühe macht und einen Blick in die Gesetzesbegründung wirft, wird feststellen, dass auch die Telefonnummer öffentlich bekannt gemacht werden muss (dies ist allerdings umstritten). Bei juristischen Personen sind außerdem ein Vertretungsberechtigter sowie die Registernummer (Handelsregister, Vereinsregister etc) und das zuständige Gericht anzugeben. Ist eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UStId-Nr) gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz vorhanden, so ist auch diese im Impressum aufzuführen.
Liegt der Berufsausübung ein akademischer Titel zugrunde (Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Architekten, Apotheker etc), so ist die Kammer, der man zugehört, genauso zu nennen wie die zuständige Aufsichtsbehörde (zB Rechtsanwaltskammer, Handwerkskammer). Weiterhin ist in diesen Fällen auch die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde, zu nennen. Zusätzlich müssen die Texte zu den berufsrechtlichen Regeln, Berufsordnungen, Standesrichtlinien und die zugrunde liegende Gebührenordnung genannt werden; für diese Angaben ist ausnahmsweise ein Link zu einer Stelle, wo diese Informationen abrufbar sind, zulässig.
Von der Regelung des § 6 TDG ausgenommen sind nur rein private Internetauftritte. Aber aufgepasst: hier ist Vorsicht geboten! Die Rechtsprechung, namentlich das Landgericht Hamburg, hat Seiten mit Werbebanner (um bspw. den Webspace verbilligt zu erhalten) bereits als nicht mehr rein private Seite und damit als geschäftlich eingestuft. Sogenannte Partnerprogramme (zB von Amazon) begründen gleichermaßen die Pflicht zur Führung eines Impressums. Dh sobald die Seite im Lichte eines wirtschaftlichen Interesses steht, ist von einer Geschäftsmäßigkeit auszugehen. Darunter ist sowohl das Anpreisen bzw Verkaufen von Waren und Dienstleistungen als auch das Schalten von Werbung zu verstehen. Der Begriff geschäftlich ist im Ergebnis weiter auszulegen als dies im konventionellen Sprachgebrauch der Fall ist.
III. Wer sucht, der findet?
Ist das Impressum schlecht auffindbar, so droht dem Seitenbetreiber trotz vollständigem Impressums das gleiche Schicksal wie bereits oben angedeutet (Bußgeld, Abmahnung). Das Gesetz formuliert, das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Diese drei Kriterien müssen also erfüllt sein; weiteres teilt das Gesetz nicht mit. Aber auch hier hat sich die Rechtsprechung bereits zu Wort gemeldet: danach muss das Impressum nicht ohne vorheriges Verschieben des Bildschirms (Scrollen) vollständig lesbar sein, so das Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 20.11.2002 . Hierbei ist sicherlich ausreichend, wenn auf das System (Monitorgröße, Bildschirmauflösung) eines Durchschnittusers abgestellt wird. Abschließende Hinweise wird man allerdings erst dann haben, sobald sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Sachlage geäußert hat.
IV. Fazit
Wer sich nicht absolut sicher ist, dass er Webmaster einer rein privaten Seite ist, der sollte unbedingt ein vollständiges Impressum meisten sind schon Name, Anschrift und eMail-Adresse ausreichend auf seiner Internetpräsenz bereithalten. Somit geht man Ärger in Form einer Abmahnung sehr wahrscheinlich aus dem Wege. Schöner Nebeneffekt ist, dass die eigene Website seriös wirkt. Letzten Endes bewegt man sich in der (Web-)Öffentlichkeit, so dass auch die Besucher ein Recht darauf haben sollten, auf wessen Internetseite sie sich bewegen. Angst vor Missbrauch der eigenen Daten muss man nicht unbedingt haben, denn hierfür gibt es juristische Maßnahmen.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass dieser Beitrag keinen Anspruch auf Vollständigkeit beansprucht. Die Konsultation eines Rechtsanwalts wird auf jeden Fall empfohlen.
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